c) Steht aber fest, dass für die Beurteilung des Beginnes der Verjährungsfrist grundsätzlich an den Zeitpunkt der Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses der Ortsplanung anzuknüpfen ist, kommt der von den Rekurrenten ins Feld geführten Frage, ob der Rekurs gemäss Art. 61 Abs. 2 KRG gegen Entscheide der Regierung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 KRG ein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel darstelle, gar keine Bedeutung zu. Auch aus Art.