bestimmt deutlich, dass Nutzungspläne von Bundesrechts wegen mit der Genehmigung verbindlich, d.h. rechtswirksam werden (vgl. hiezu Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 26 Rz 33). Art. 37 Abs. 3 KRG übernimmt diese Vorgabe und legt ergänzend fest, dass Zonenpläne mit dem Genehmigungsbeschluss der Regierung in Kraft treten (Satz 1 in fine). Aufgrund dieser Bestimmungen steht bereits fest, dass der von der Rekursgegnerin 2 am 24. März und 4. September 1995 beschlossene Zonenplan daher mit der Genehmigung durch die Regierung bzw. dessen Mitteilung am 9. Oktober 1996 in Kraft getreten ist.