Während Vorinstanz und Gemeinde die eingeklagte Forderung ausgehend vom Genehmigungsdatum der Ortsplanung (7./9. Oktober 1996) für bereits verjährt halten, gehen die Rekurrenten davon aus, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sein könne, weil ihres Erachtens der massgebende Zonenplan erst mit dem abgewiesenen Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 23. Mai 1997, mitgeteilt am 20. Juni 1997, in Rechtskraft erwachsen sei. 2. Für die Beurteilung der sich stellenden Fragen ist von Art. 26 RPG auszugehen. Danach genehmigt eine kantonale Behörde die Nutzungsplanung und ihre Anpassungen (Abs. 1).