{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-27_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ac1314fe934993dfdbe5fde11a63d3b5d1f8a20e2e2a708695b4b31cfd6b40aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ac1314fe934993dfdbe5fde11a63d3b5d1f8a20e2e2a708695b4b31cfd6b40aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_27", "Checksum": "e20adb4f59e21c145ef0d7e0167e7c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:15", "Checksum": "fbc060def3fa2d98bc24bc06beccb7f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 27\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n Enteignung 10\nEspropriazione\n\n27 Materielle Enteignung. Beginn der Verjährungsfrist bei\nOrtsplanungen.\n– Für die Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist bei\nOrtsplanungen rechtfertigt es sich, grundsätzlich an den\nZeitpunkt der Mitteilung des Genehmigungsbeschlus- ses\nder Ortsplanung anzuknüpfen (E. 1– 3).\n– Zur Geltendmachung von Entschädigungsbegehren aus\nmaterieller Enteignung genügt die 5-jährige Verjährungsfrist nach Art. 54 Abs. 6 KRG (E. 4).\n\nEspropriazione materiale. Inizio del termine di prescrizio- ne\nper la pianificazione locale.\n– In principio, per la determinazione dell’inizio del termine di\nprescrizione per la pianificazione locale si giustifica\nfondarsi sul momento della comunicazione del decreto di\napprovazione (cons. 1– 3).\n– Per far valere pretese d’indennità per espropriazione\nmateriale basta il termine di prescrizione di 5 anni giu- sta\nl’art. 54 cpv. 6 LPTC (cons. 4).\n\nErwägungen:\n1. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die von den Rekurrenten eingeklagte Forderung aus materieller Enteignung zufolge einer Planungsmassnahme bereits verjährt ist oder nicht.\nWährend Vorinstanz und Gemeinde die eingeklagte Forderung\nausgehend vom Genehmigungsdatum der Ortsplanung (7./9. Oktober 1996) für bereits verjährt halten, gehen die Rekurrenten davon aus, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sein könne,\nweil ihres Erachtens der massgebende Zonenplan erst mit dem\nabgewiesenen Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 23. Mai\n1997, mitgeteilt am 20. Juni 1997, in Rechtskraft erwachsen sei.\n2. Für die Beurteilung der sich stellenden Fragen ist von\nArt. 26 RPG auszugehen. Danach genehmigt eine kantonale Behörde die Nutzungsplanung und ihre Anpassungen (Abs. 1). Die\nNutzungspläne werden mit der Genehmigung durch die kantonale\nBehörde verbindlich (Abs. 3). Der Wortlaut des dritten Absatzes\n\n128\n10 /27 Enteignung PVG 2003\n\nbestimmt deutlich, dass Nutzungspläne von Bundesrechts wegen\nmit der Genehmigung verbindlich, d.h. rechtswirksam werden\n(vgl. hiezu Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 26 Rz 33). Art. 37 Abs. 3 KRG übernimmt diese Vorgabe und legt ergänzend fest, dass Zonenpläne mit dem Genehmigungsbeschluss der Regierung in Kraft treten (Satz 1 in fine).\nAufgrund dieser Bestimmungen steht bereits fest, dass der von\nder Rekursgegnerin 2 am 24. März und 4. September 1995 beschlossene Zonenplan daher mit der Genehmigung durch die\nRegierung bzw. dessen Mitteilung am 9. Oktober 1996 in Kraft getreten ist.\n3. a) Die Rekurrenten machen nun geltend, der Zonenplan\nsei wegen des Rekursverfahrens vor Verwaltungsgericht erst mit\nder Mitteilung jenes Urteils, somit am 21. Juni 1997, in Kraft getreten. Ihnen kann nicht gefolgt werden. Die damalige Rekurserhebung vermag nämlich am oben dargelegten Anknüpfungszeitpunkt bereits deshalb nichts zu ändern, weil der Einreichung eines\nRekurses keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 57 VGG).\nEin Entscheid (wie z.B. ein Genehmigungs- oder Beschwerdeentscheid der Regierung in Ortsplanungssachen), welcher mit Rekurs\nbeim Verwaltungsgericht angefochten werden kann, tritt daher\nmit der Mitteilung an die Parteien in formelle Rechtskraft und wird\nsomit ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar. Anders zu entscheiden\nwäre nur dann, wenn auf entsprechenden Antrag hin einem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Vorliegend\nist nun aber unbestritten, dass die heutigen Rekurrenten im damaligen Rekursverfahren keinen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt haben; entsprechend ist auch keine\nvorsorgliche Verfügung nach Art. 57 und 31 VGG ergangen, welche den Zeitpunkt des Inkrafttretens hätte hinausschieben können.\nb) Die Rekurrenten bringen in diesem Zusammenhang\nohne dies aber näher zu begründen vor, eine solche Verfügung\nwäre im damaligen Verfahren gar nicht möglich gewesen. Warum\ndies aber so sein sollte, ist nicht ersichtlich; denn ein Antrag auf\naufschiebende Wirkung war in jenem Verfahren weder von Gesetzes wegen ausgeschlossen noch aus anderen Gründen unmöglich. Dies umso mehr, als sie ein Rechtsschutzinteresse an der\nZuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerade mit der Hinderung des Inkrafttretens und der Verschiebung des Beurteilungszeitpunktes für die Prüfung der Voraussetzungen einer drohenden\nmateriellen Enteignung auf den Abschluss des Rekursverfahrens\nhin hätten begründen können.\n\n129\n10 /27 Enteignung PVG 2003\n\n"}