Die 5-jährige Verjährungsfrist nach Art. 54 Abs. 6 KRG erweist sich daher als angemessen. c) Aufgrund des Gesagten steht damit fest, dass die von den Rekurrenten geltend gemachte Forderung aus materieller Enteignung eindeutig verjährt ist. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich insofern ohne weiteres als rechtens. Ohne Einfluss auf den Verfahrensausgang bleibt der Umstand, dass die Rekurs- 131 10 /27 Enteignung PVG 2003