Ferner dient die Verjährungsfrist nicht bloss der Rechtssicherheit, sondern erleichtert auch den zuständigen Instanzen die Beurteilung von Entschädigungsbegehren. Da für die Beurteilung des Vorliegens einer materiellen Enteignung nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens sondern bei Inkrafttreten der Planungsmassnahme massgeblich sind, würden zu lange Verjährungsfristen dazu führen, dass im Enteignungsverfahren unter Umständen sehr weit zurückliegende tatsächliche Verhältnisse abgeklärt und gewürdigt werden müssten, was in niemandes Interesse läge. Die 5-jährige Verjährungsfrist nach Art.