die in Art. 54 Abs. 6 KRG statuierte Frist als zu kurz erachten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Frist von 5 Jahren zur Geltendmachung von Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung erscheint insgesamt betrachtet als angemessen. Daran vermag 130 10 /27 Enteignung PVG 2003