Die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 54 Abs. 6 KRG begann damit am 10. Oktober 1996 zu laufen und lief am 10. Oktober 2001 aus. Unbestritten ist, dass die geklagte Entschädigungsforderung aus materieller Enteignung von den Rekurrenten gegenüber der Gemeinde erstmals am 25. April 2002 geltend gemacht worden ist. Nachdem frühere Entschädigungsbegehren weder aktenkundig noch von den Rekurrenten geltend gemacht worden sind, erweist sich die streitige Forderung als offenkundig verjährt. Im Lichte von Art. 54 Abs. 6 KRG betrachtet, erweist sich das Entschädigungsbegehren daher als verjährt. b) Soweit die Rekurrenten sinngemäss noch die in Art. 54 Abs. 6