Auch aus Art. 71 VGG vermögen sie nichts zu Gunsten ihrer Begehren abzuleiten, weil sich diese Bestimmung aufgrund des Wortlautes und der systematischen Stellung im Gesetz ausschliesslich mit der formellen Rechtskraft von Urteilen des Verwaltungsgerichts befasst. d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Eigentumsbeschränkung, aus welcher die Rekurrenten die eingeklagten Ansprüche aus materieller Enteignung ableiten, bereits mit der Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses der Regierung am 9. Oktober 1996 in Kraft trat. Massgeblicher