denn ein Antrag auf aufschiebende Wirkung war in jenem Verfahren weder von Gesetzes wegen ausgeschlossen noch aus anderen Gründen unmöglich. Dies umso mehr, als sie ein Rechtsschutzinteresse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerade mit der Hinderung des Inkrafttretens und der Verschiebung des Beurteilungszeitpunktes für die Prüfung der Voraussetzungen einer drohenden materiellen Enteignung auf den Abschluss des Rekursverfahrens hin hätten begründen können. 129 10 /27 Enteignung PVG 2003