Danach genehmigt eine kantonale Behörde die Nutzungsplanung und ihre Anpassungen (Abs. 1). Die Nutzungspläne werden mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde verbindlich (Abs. 3). Der Wortlaut des dritten Absatzes 128 10 /27 Enteignung PVG 2003