Enteignung 10 Espropriazione 27 Materielle Enteignung. Beginn der Verjährungsfrist bei Ortsplanungen. – Für die Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist bei Ortsplanungen rechtfertigt es sich, grundsätzlich an den Zeitpunkt der Mitteilung des Genehmigungsbeschlus- ses der Ortsplanung anzuknüpfen (E. 1– 3). – Zur Geltendmachung von Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung genügt die 5-jährige Verjährungsfrist nach Art. 54 Abs. 6 KRG (E. 4).