{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-27_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_27_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8738330f141482326e67e55af6406097ffa659f104e297afee527b9428a1d0bc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8738330f141482326e67e55af6406097ffa659f104e297afee527b9428a1d0bc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_27", "Checksum": "6df1cce7d9bf3b86c1be2902f5db4674"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:36:57", "Checksum": "dcbf462479d1d05a09faa4ffef577ad1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 27\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n c) Steht aber fest, dass für die Beurteilung des Beginnes\nder Verjährungsfrist grundsätzlich an den Zeitpunkt der Mitteilung\ndes Genehmigungsbeschlusses der Ortsplanung anzuknüpfen ist,\nkommt der von den Rekurrenten ins Feld geführten Frage, ob der\nRekurs gemäss Art. 61 Abs. 2 KRG gegen Entscheide der Regierung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 KRG ein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel darstelle, gar keine Bedeutung zu. Auch\naus Art. 71 VGG vermögen sie nichts zu Gunsten ihrer Begehren\nabzuleiten, weil sich diese Bestimmung aufgrund des Wortlautes\nund der systematischen Stellung im Gesetz ausschliesslich mit\nder formellen Rechtskraft von Urteilen des Verwaltungsgerichts\nbefasst.\nd) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Eigentumsbeschränkung, aus welcher die Rekurrenten die eingeklagten Ansprüche aus materieller Enteignung ableiten, bereits\nmit der Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses der Regierung\nam 9. Oktober 1996 in Kraft trat. Massgeblicher Stichtag für die\nBeurteilung der sich stellenden Verjährungsfragen ist im vorliegenden Fall daher dieses Datum und nicht etwa der 21. Juni 1997.\n4. a) Gemäss Art. 54 Abs. 6 KRG verjähren Entschädigungsansprüche wegen materieller Enteignung innert 5 Jahren,\ngerechnet vom Zeitpunkt des lnkrafttretens der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung an. Die Zuweisung des fraglichen\nGebietes zur Wohnzone A der zweiten Nutzungsetappe mit Freigabe im ordentlichen Wiedereinzonungsverfahren trat nach dem\noben Dargelegten im Zeitpunkt der Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses der Regierung, am 9. Oktober 1996, in Kraft. Die\n5-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 54 Abs. 6 KRG begann\ndamit am 10. Oktober 1996 zu laufen und lief am 10. Oktober 2001\naus. Unbestritten ist, dass die geklagte Entschädigungsforderung\naus materieller Enteignung von den Rekurrenten gegenüber der\nGemeinde erstmals am 25. April 2002 geltend gemacht worden ist.\nNachdem frühere Entschädigungsbegehren weder aktenkundig\nnoch von den Rekurrenten geltend gemacht worden sind, erweist\nsich die streitige Forderung als offenkundig verjährt. Im Lichte von\nArt. 54 Abs. 6 KRG betrachtet, erweist sich das Entschädigungsbegehren daher als verjährt.\nb) Soweit die Rekurrenten sinngemäss noch die in Art. 54\nAbs. 6 KRG statuierte Frist als zu kurz erachten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Frist von 5 Jahren zur Geltendmachung von Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung\nerscheint insgesamt betrachtet als angemessen. Daran vermag\n\n130\n10 /27 Enteignung PVG 2003\n\ndie rekurrentische Argumentation, dass bei Inkrafttreten von\nZonenplanänderungen im Zeitpunkt der Mitteilung des Genehmigungsentscheides im Falle länger dauernder Verwaltungsgerichtsverfahren die Frist zur Einreichung von Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung in unzulässiger Weise\ngekürzt werde‚ so dass im Extremfall Entschädigungsbegehren\nsogar vor dem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichtes gestellt werden müssten, nichts zu ändern. Abgesehen davon,\ndass das damalige Verfahren vor Verwaltungsgericht lediglich\n8 Monate dauerte, hätten die Rekurrenten das Inkrafttreten der\nPlanungsmassnahme wie oben dargelegt durch einen Antrag auf\naufschiebende Wirkung bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichtes hinausschieben können. Nicht übersehen werden darf ferner, dass sie seit Juli 1997 jederzeit durch ein entsprechendes Entschädigungsbegehren das Verfahren einleiten oder zumindest die\nVerjährung unterbrechen hätten können. Mit der Gemeinde ist\ndavon auszugehen, dass unter diesen Umständen sicher nicht gesagt werden kann, die Rekurrenten seien in ungebührlicher Weise\nan der Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche gehindert worden. Sie hatten im Gegenteil reichlich Zeit, um ohne erheblichen Aufwand ihre Ansprüche geltend zu machen. Mit Bezug\nauf Beginn und Dauer einer Verjährungsfrist darf sodann nicht\nübersehen werden, dass auch seitens des betroffenen Gemeinwesens ein gewichtiges Interesse an einem eindeutigen Verjährungsbeginn sowie einer überschaubaren und nicht allzu lange\nbemessenen Verjährungsfrist besteht. Ferner dient die Verjährungsfrist nicht bloss der Rechtssicherheit, sondern erleichtert\nauch den zuständigen Instanzen die Beurteilung von Entschädigungsbegehren. Da für die Beurteilung des Vorliegens einer\nmateriellen Enteignung nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der\nEinreichung des Begehrens sondern bei Inkrafttreten der Planungsmassnahme massgeblich sind, würden zu lange Verjährungsfristen dazu führen, dass im Enteignungsverfahren unter\nUmständen sehr weit zurückliegende tatsächliche Verhältnisse abgeklärt und gewürdigt werden müssten, was in niemandes Interesse läge. Die 5-jährige Verjährungsfrist nach Art. 54 Abs. 6 KRG\nerweist sich daher als angemessen.\nc) Aufgrund des Gesagten steht damit fest, dass die von\nden Rekurrenten geltend gemachte Forderung aus materieller\nEnteignung eindeutig verjährt ist. Der vorinstanzliche Entscheid\nerweist sich insofern ohne weiteres als rechtens. Ohne Einfluss\nauf den Verfahrensausgang bleibt der Umstand, dass die Rekurs-\n\n131\n10 /27 Enteignung PVG 2003\n\n"}