27 KUSG oder den in Art. 99 BG aufgeführten Katalog abstützen lässt, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr näher geprüft zu werden, da sich die Verpflichtung hierzu bereits aus dem übergeordneten Recht ergibt. Der Rekurs erweist sich daher, soweit er die von der Vorinstanz in Ziff. 1 generell bejahte Baubewilligungspflicht für Mikrozellen in Abrede stellt, als unbegründet und ist abzuweisen. R 02 135 Urteil vom 10. April 2003 127