Im Lichte des eben Dargelegten erhellt, dass selbst Mobilfunkanlagen und -antennen mit weniger als 6 WERP (so genannte Mikrozellen) als Bauten und Anlagen im Sinne des RPG zu qualifizieren sind. Der rekurrentische Hinweis auf eine vergleichbar hohe Sendeleistung von Handys spricht im Lichte des oben Gesagten jedenfalls nicht dagegen. Die Durchführung eines formellen Baubewilligungsverfahrens erscheint als geboten.