Die Rekurrentin scheint zu übersehen, dass Bewilligen nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als behördlich feststellen, dass einem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. In Kombination mit den Melde- und Mitwirkungsverfahren gemäss NISV liegt ein zusätzliches Ziel in der Feststellung, dass das Vorhaben auch keinen materiellen umweltrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Nun ist es zwar so, dass Sendeanlagen mit weniger als 6 WERP, so genannte Mikrozellen, vom Geltungsbereich von Anhang 1 NISV ausgenommen sind. Für sie gelten aber nichts desto trotz die Art. 4 Abs. 2 für die Vorsorge und Art. 5 in Verbindung mit Anhang 2 NISV für verschärfte Massnahmen.