Das Baubewilligungsverfahren bezweckt die Prüfung des Bauprojekts auf Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und anderen einschlägigen Gesetzen. Ist ein Bauvorhaben geeignet, bestimmte Rechtsgüter (Immissionsschutz, Umwelt-, Natur- und Heimatschutz, Ästhetik u.s.w.) zu beeinträchtigen, so besteht (im Zweifel immer) eine Bewilligungspflicht. Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt, ist dann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abzuklären. Die Rekurrentin scheint zu übersehen, dass Bewilligen nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als behördlich feststellen, dass einem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht.