Erwägungen: 2. a) Die Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, dass die Rekursgegnerin für die Installation von Omnidirectional-An- tennen mit weniger als 6 WERP Sendeleistung keine Baubewilligung verlangen dürfe. Ihr kann nicht gefolgt werden. Die Installation einer solchen Antenne berührt (unabhängig von ihrer Sendeleistung) sowohl den Bereich des Umweltschutzrechts (NISV) als auch jenen des Raumplanungs- und Baurechts. Es ist daher zu prüfen, welche Vorschriften die Frage regeln, ob für das Aufstellen einer solchen Antenne eine Baubewilligung erforderlich ist. Fest steht, dass der Vollzug der NISV den Kantonen (Art. 36 USG und Art. 17 NISV) obliegt.