{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-26_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097646b5d933452f301d6c1dc845c3828e67804a2daf7f5cb04a72df15888bf4fbe3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097646b5d933452f301d6c1dc845c3828e67804a2daf7f5cb04a72df15888bf4fbe3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_26", "Checksum": "e7d44a5c0d4649a5bc5d978464c45f6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:20", "Checksum": "a0464609e9415538a2ef838e4b7af6be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 26\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nder NISV wiederum sämtliche Antennen gelten, die in engem\nräumlichen Zusammenhang stehen und zieht man in Betracht,\ndass die Schwelle von 6 WERP nach ausdrücklichem Wortlaut der\nNISV nur für Sendeanlagen, nicht aber für die einzelnen Antennen gilt, erhellt, dass Mikrozellen, wenn sie in engem Zusammenhang zu bestehenden oder neu geplanten anderen Antennen\nstehen, mit diesen zusammen behandelt werden müssen bzw.\ndass ihre Strahlung bei der Beurteilung, ob die Anlagegrenzwerte\nund Immissionsgrenzwerte der gesamten Anlage eingehalten\nsind, mitberücksichtigt werden muss. Auch wenn nach heutigem\nKenntnisstand der Beitrag einer Mikrozelle zur Gesamtstrahlung\neiner grösseren Anlage in aller Regel vernachlässigbar ist, könnte\nsich dies infolge der absehbaren markanten Zunahme von unter\nAnhang 1 der NISV fallenden Sendeanlagen (so u.a. wegen der\nanstehenden Einführung des UMTS-Standards) in absehbarer\nZeit ändern. Es gilt zudem sicherzustellen, dass künftige neue Erkenntnisse der Forschung, Erfahrungen Betroffener über die Auswirkungen solcher Anlagen allein (aber auch im Zusammenspiel\nmit weiteren, immissionsrechtlich relevanten Anlagen) eingebracht und unter Einbezug der Fachstellen überprüft werden können. Daneben gilt es aber auch Standorte von Mobilfunkanbietern zu koordinieren und sie im Rahmen einer Interessenabwägung aufeinander abzustimmen. Nicht übersehen werden darf\nferner, dass die Installation und der Betrieb einer solchen Antenne allenfalls mit Auflagen und Bedingungen (z.B. hinsichtlich\nder Farb- und Standortwahl, der Anordnung von Kontrollmessungen nach der Inbetriebnahme, des Sicherstellens, dass die angegebene Sendeleistung nicht überschritten wird) verbunden\nwerden kann.\nIm Lichte des eben Dargelegten erhellt, dass selbst Mobilfunkanlagen und -antennen mit weniger als 6 WERP (so genannte\nMikrozellen) als Bauten und Anlagen im Sinne des RPG zu qualifizieren sind. Der rekurrentische Hinweis auf eine vergleichbar\nhohe Sendeleistung von Handys spricht im Lichte des oben Gesagten jedenfalls nicht dagegen. Die Durchführung eines formellen Baubewilligungsverfahrens erscheint als geboten. Unter der\nOptik des Verhältnismässigkeitsprinzipes erachtet das Gericht es\njedoch als angezeigt, Omnidirectional Antennen, auch wenn sie in\nArt. 101 Abs. 2 BG nicht ausdrücklich aufgeführt sind, grundsätzlich einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Reduktion\nder einzureichenden Baugesuchsunterlagen mit Zustimmung des\nBauamtes) zu unterstellen.\n\n126\n9 /26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\nInsgesamt betrachtet lässt es sich aber nicht beanstanden,\nwenn die Vorinstanz in Ziffer 1 der mitangefochtenen Verfügung\nfestgestellt hat, dass für sämtliche Mobilfunkanlagen und -anten-\nnen unabhängig von der Sendeleistung ein ordentliches Baubewilligungsverfahren im Sinne von Art. 99 f. BG durchzuführen sei.\nWie dargelegt, kann (gerade in Zweifelsfällen) nur in diesem Verfahren rechtsgenüglich festgestellt werden, ob eine baupolizeilich\noder immissionsrechtlich relevante Beeinträchtigung vorliegt\noder nicht.\nd) Ob sich die Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens auch auf Art. 27 KUSG oder den in Art. 99 BG\naufgeführten Katalog abstützen lässt, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr näher geprüft zu werden, da sich die Verpflichtung\nhierzu bereits aus dem übergeordneten Recht ergibt. Der Rekurs\nerweist sich daher, soweit er die von der Vorinstanz in Ziff. 1 generell bejahte Baubewilligungspflicht für Mikrozellen in Abrede\nstellt, als unbegründet und ist abzuweisen.\nR 02 135 Urteil vom 10. April 2003\n\n127\n"}