Insgesamt betrachtet lässt es sich aber nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ziffer 1 der mitangefochtenen Verfügung festgestellt hat, dass für sämtliche Mobilfunkanlagen und -anten- nen unabhängig von der Sendeleistung ein ordentliches Baubewilligungsverfahren im Sinne von Art. 99 f. BG durchzuführen sei. Wie dargelegt, kann (gerade in Zweifelsfällen) nur in diesem Verfahren rechtsgenüglich festgestellt werden, ob eine baupolizeilich oder immissionsrechtlich relevante Beeinträchtigung vorliegt oder nicht. d) Ob sich die Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens auch auf Art. 27 KUSG oder den in Art.