124 9 /26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003 weil – wie nachstehend noch auszuführen sein wird – die Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens für derartige Antennen unabhängig von ihrer Sendeleistung – und damit auch unabhängig von der Frage, ob sie als Sendeanlage im Sinne von Ziff. 61 Abs. 1, Anhang 1 NISV, zu qualifizieren sind – bejaht werden muss. c) Auszugehen ist von Art. 22 Abs. 1 RPG und Art. 5 Abs. 1 KRG. Danach dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.