17 NISV) obliegt. Doch lässt sich der NISV (abgesehen von Mitwirkungs- und Meldepflichten i.S. von Art. 10 und 11 NISV) hinsichtlich der Frage der Baubewilligungspflicht von solchen Anlagen nichts Einschlägiges entnehmen, was Vorrang vor dem eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurecht beanspruchen würde. Es ist daher nach deren Vorschriften zu prüfen, ob für die Installation von Omnidirectional-Antennen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. b) Vorweg ist der rekurrentische Antrag auf Einholung eines Amtsberichtes beim BUWAL zu prüfen. Von der Einholung eines solchen Fachberichtes kann jedoch abgesehen werden,