{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-26_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfee827ae97e60cf4b40f7a646944e41a15a5c2586f033398bb243a1bb61e56ac61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfee827ae97e60cf4b40f7a646944e41a15a5c2586f033398bb243a1bb61e56ac61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_26", "Checksum": "c80479d6727f9c154c261b2483a357ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:02", "Checksum": "5fbfdcad7080b19a004da7895b87f85e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 26\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n9 /26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\n26 Baubewilligungspflicht. Mobilfunkanlage mit weniger als 6\nWERP.\n– Auch Mobilfunkanlagen mit weniger als 6 WERP, so genannte Mikrozellen, sind als Bauten und Anlagen im\nSinne des RPG zu qualifizieren; sie sind daher im Rahmen eines vereinfachten formellen Baubewilligungsverfahrens auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem\nRecht zu überprüfen.\n\nObbligo della licenza di costruzione. Antenna per la telefonia mobile con meno di 6 W di potenza equivalente\nirradiata (WERP).\n– Anche le antenne per la telefonia mobile con meno di 6\nWERP, le cosiddette microcellule, vanno considerate\ncome costruzioni e impianti ai sensi della LPT; la loro\nconformità al diritto di rango superiore va pertanto analizzata nell’ambito di una formale procedura semplificata di licenza di costruzione.\n\nErwägungen:\n2. a) Die Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, dass\ndie Rekursgegnerin für die Installation von Omnidirectional-An-\ntennen mit weniger als 6 WERP Sendeleistung keine Baubewilligung verlangen dürfe. Ihr kann nicht gefolgt werden.\nDie Installation einer solchen Antenne berührt (unabhängig von ihrer Sendeleistung) sowohl den Bereich des Umweltschutzrechts (NISV) als auch jenen des Raumplanungs- und Baurechts. Es ist daher zu prüfen, welche Vorschriften die Frage\nregeln, ob für das Aufstellen einer solchen Antenne eine Baubewilligung erforderlich ist. Fest steht, dass der Vollzug der NISV den\nKantonen (Art. 36 USG und Art. 17 NISV) obliegt. Doch lässt sich\nder NISV (abgesehen von Mitwirkungs- und Meldepflichten i.S.\nvon Art. 10 und 11 NISV) hinsichtlich der Frage der Baubewilligungspflicht von solchen Anlagen nichts Einschlägiges entnehmen, was Vorrang vor dem eidgenössischen und kantonalen\nRaumplanungs- und Baurecht beanspruchen würde. Es ist daher\nnach deren Vorschriften zu prüfen, ob für die Installation von\nOmnidirectional-Antennen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.\nb) Vorweg ist der rekurrentische Antrag auf Einholung\neines Amtsberichtes beim BUWAL zu prüfen. Von der Einholung\neines solchen Fachberichtes kann jedoch abgesehen werden,\n\n124\n9 /26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\nweil – wie nachstehend noch auszuführen sein wird – die Pflicht\nzur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens für derartige\nAntennen unabhängig von ihrer Sendeleistung – und damit auch\nunabhängig von der Frage, ob sie als Sendeanlage im Sinne von\nZiff. 61 Abs. 1, Anhang 1 NISV, zu qualifizieren sind – bejaht werden\nmuss.\nc) Auszugehen ist von Art. 22 Abs. 1 RPG und Art. 5 Abs. 1\nKRG. Danach dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach bestätigter Rechtsprechung versteht man unter dem Begriffspaar «Bauten und Anlagen» jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten\nEinrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden\nstehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil\nsie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II\n259 E. 3; EJPD/BRP Erläuterungen zum RPG). Darunter können\naber auch über längere Zeit ortsfest verwendete Fahrnisbauten\noder sogar gesundheits- oder baupolizeilich bedeutsame Zweckänderungen von Bauten und Anlagen fallen. Die Baubewilligungsbedürftigkeit ist also nicht auf Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte beschränkt, sondern erfasst alle baulichen Massnahmen, die sich auf die Raumordnung auswirken (BGE 104 Ib\n376). Das Baubewilligungsverfahren bezweckt die Prüfung des\nBauprojekts auf Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und anderen einschlägigen Gesetzen. Ist ein Bauvorhaben geeignet, bestimmte Rechtsgüter (Immissionsschutz,\nUmwelt-, Natur- und Heimatschutz, Ästhetik u.s.w.) zu beeinträchtigen, so besteht (im Zweifel immer) eine Bewilligungspflicht. Ob\ntatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt, ist dann im Rahmen\ndes Baubewilligungsverfahrens abzuklären.\nDie Rekurrentin scheint zu übersehen, dass Bewilligen\nnicht mehr und nicht weniger bedeutet, als behördlich feststellen,\ndass einem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. In Kombination mit den Melde- und Mitwirkungsverfahren gemäss NISV liegt ein zusätzliches Ziel in der Feststellung,\ndass das Vorhaben auch keinen materiellen umweltrechtlichen\nBestimmungen widerspricht. Nun ist es zwar so, dass Sendeanlagen mit weniger als 6 WERP, so genannte Mikrozellen, vom Geltungsbereich von Anhang 1 NISV ausgenommen sind. Für sie gelten aber nichts desto trotz die Art. 4 Abs. 2 für die Vorsorge und\nArt. 5 in Verbindung mit Anhang 2 NISV für verschärfte Massnahmen. Hält man sich vor Augen, dass als Sendeanlagen im Sinne\n\n125\n9 /26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\n"}