dem Charakter einer Wohnzone nicht vereinbar sind, können untersagt werden, auch wenn ihre Lärmimmissionen bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten (E. 2a, b). – Auch wenn die massgebenden Belastungsgrenzwerte eingehalten sind, können in der Baubewilligung weitergehende Einschränkungen der Lärmemissionen verfügt werden, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind (E. 2c). – Andere nicht vom Bundesrecht geregelte Aspekte des Immissionsschutzes: immaterielle Immissionen (E. 3a). – Zonenkonformität eines Schlachthauses in der Wohnzone;