Gerade dies ist bei einer gestaffelten Bauweise baupolizeilich erlaubt. Daran gibt es auch unter Berücksichtigung der festgelegten Bemessungslinie (1567.62 m ü.M. zzgl. Höhenrabatt 1,5 m [laut Art. 101 Abs. 1 BG] ergibt EG =1569.12 m ü.M.) nichts auszusetzen, da die Ermittlung der Gebäudehöhe ab dem gewachsenen Terrain auch unter diesem Blickwinkel nachweislich korrekt erfolgte. Nachdem aus den erwähnten Schnittplänen zudem hervorgeht, dass die verlangten Stockwerkhöhen im Sinne von Art. 101 Abs. 2 BG überall eingehalten werden, erübrigen sich hier weitere Erörterungen zu den als verletzt bezeichneten Mass- und Messvorschriften.