Aufgrund dieser Feststellungen ist aber erstellt, dass im Einzelfall weder die zulässige Gebäudehöhe laut Art. 105 BG noch die (in gestaffelter Form nach Art. 101 Abs. 5 BG) höchstzulässige Geschosszahl von fünf Stockwerken überschritten wurde. Da im vordersten Gebäudeteil lediglich vier Geschosse erstellt werden, überragt der hinterste Gebäudeteil denselben eben nicht um mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen zwei Geschosse, da die Differenz zwischen den fünf möglichen Stockwerken unten und den vier geplanten Stockwerken oben am Hang letztlich nur zwei zusätzliche Geschosse ergibt. Gerade dies ist bei einer gestaffelten Bauweise baupolizeilich erlaubt.