Jeder tiefere Messpunkt innerhalb des gegen Nordosten abfallenden Baugeländes vermag nicht zu überzeugen, da dafür keine vergleichbar guten Bezugspunkte sprechen und der Wortlaut von Art. 100 BG den Baubehörden durchaus ein gewisses Ermessen bei der Interpretation dieser Bauvorschrift einräumt. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass es an der rechnerisch festgelegten Bemessungslinie (= Niveaupunkt 1567.62 m ü.M.) nichts zu bemängeln gibt. c) Nach Art. 105 BG wird die zulässige Gebäudehöhe durch die Anzahl Geschosse ab der massgeblichen Bemessungslinie bestimmt. Gemäss Art.