stellt werden musste. Während die Vorinstanz dafür jenen Niveaupunkt (Bemessungslinie = 1567.62 m ü.M.) auswählte, der senkrecht (90° Grad-Winkel) zum nächstgelegenen Gebäudeteil (= südöstliche Hausecke) lag, stellten sich die Rekurrenten auf den Standpunkt, dass der tiefste Geländepunkt (irgendwo zwischen 1566.32 und 1567.62 m ü.M.) als Messwert für die Ermittlung der Gebäudehöhe und der zulässigen Stockwerke heranzuziehen gewesen wäre. Dies gelte umso mehr, als der Freirabatt von 1,5 m (Art. 101 Abs. 1 BG) ja noch zusätzlich eine erhöhte Bauweise erlaube. Dieser letzteren Ansicht kann sich das Gericht nicht anschliessen.