Wo Niveaulinien festgelegt wurden, gelten sie als Bemessungslinie (Abs. 1). Für Gebäude an Strassenzügen gilt das Strassenniveau als Bemessungslinie (Abs. 2). Dies gilt auch für Neubauten entlang der Oberen Strasse (lit. e). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass sich das neu geplante MFH an der Oberen Strasse befindet und es verkehrsmässig hauptsächlich über diesen öffentlichen Strassenzug erschlossen wird. Speziell ist aber, dass weder die Süd- noch die Ostfassade dieser Neubaute parallel zur besagten Strasse zu stehen kommt.