In diesem Punkt tritt das Gericht auf den Rekurs damit nicht ein. 3. a) Aus materieller Sicht bleiben damit die Einwände betreffend rechtswidrige Baumasse (Gebäudehöhe/Geschosszahl einschliesslich Ermittlungsmethode der Bemessungslinie), Unterschreitung der baupolizeilichen Grenz-, Strassen- und Gewässerabstände, Übernutzung (AZ-Transfer) und nicht zulässige Terrainveränderungen zu prüfen. b) Nach Art. 100 BG ist die Bemessungslinie die Waagrechte durch den tiefsten sichtbaren Punkt der Fassade im gewachsenen Boden. Wo Niveaulinien festgelegt wurden, gelten sie als Bemessungslinie (Abs. 1).