serst beschäftigt gewesen seien. Wie das Gericht zur selbständigen Informationspflicht von Grundeigentümern stets festhielt, liegt es in deren eigenem Macht- und Verantwortungsbereich (z.B. für Auswärtige: Mittels Bestellung eines Rechtsvertreters oder einer anderen Vertrauensperson am Ort der gelegenen Sache), sich über vorhersehbare Änderungen am eigenen oder am unmittelbar benachbarten Grundstück frühzeitig und umfassend orientieren zu lassen, falls sich für sie die Möglichkeit dazu bietet. Dies trifft auf die Rekurrenten uneingeschränkt zu.