Umso erstaunlicher mutet es nachträglich an, dass sie sich – trotz der ihnen vollends bekannten Problematik – nur drei Monate später (ab 2. Mai 2002) nicht mit Planungsbeschwerde dagegen zur Wehr setzten. Hinzu kommt, dass sich die im Planerlass eingezeichneten Verhältnisse seither weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geändert haben, was ebenfalls für die Planbeständigkeit und gegen eine spätere Korrektur des unangefochten gebliebenen Zonenplans im Zuge eines konkreten Bauprojekts spricht.