Nach der amtlichen Publikation im KAB vom 2. Mai 2002 Nr. 17 S. 1530 f. bestand für alle Grundeigentümer und Berechtigten die Möglichkeit, innert 20 Tagen Planungsbeschwerde gegen die revidierte Ortsund Nutzungsplanung beim kantonalen Verwaltungsgericht zu erheben. Unbestrittermassen erhob keiner der Rekurrenten dagegen Rekurs, womit sie ihre Anfechtungsbefugnis gegen die fragliche Änderung des Zonenplans grundsätzlich verpasst bzw. verwirkt haben. Rekursthema kann vorliegend damit aber einzig noch das konkrete Bauvorhaben samt Bewilligungsverfahren sein. 111 9/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003