{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-24_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ab06ebc78b9bc3712c3576e20b0056ce294de6db193e250086e4b30ceb4c89a7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ab06ebc78b9bc3712c3576e20b0056ce294de6db193e250086e4b30ceb4c89a7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_24", "Checksum": "5379999bbaba4b99b32b71c02a42a77d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:48", "Checksum": "52e96aa80b933c1f9f4c3d98c3083cee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 24\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nhaut) 1582.67 m ü.M., was eine Fassadenhöhe von 13.55 m ergibt.\nDahinter befindet sich in steiler Hanglage direkt anschliessend der\nzweite Gebäudeteil (EG + 3. OG), bei dem das 3. OG um 4 m zurückversetzt ist. Beim dritten Gebäudeteil beträgt die Rückversetzung\n5.5 m und beim vierten 7.4 m. Wegen des Hanggefälles entspricht\ndas 3. OG im vordersten Gebäudeteil (1579.77 m ü.M.) der Höhe\ndes EG des hintersten (vierten) Gebäudeteils, was bedeutet, dass\nzwischen ihnen drei Stockwerke liegen, die in gestaffelter Form je\nfür sich vier Geschosse (EG + 3. OG) bilden. Aufgrund dieser Feststellungen ist aber erstellt, dass im Einzelfall weder die zulässige\nGebäudehöhe laut Art. 105 BG noch die (in gestaffelter Form nach\nArt. 101 Abs. 5 BG) höchstzulässige Geschosszahl von fünf Stockwerken überschritten wurde. Da im vordersten Gebäudeteil lediglich vier Geschosse erstellt werden, überragt der hinterste Gebäudeteil denselben eben nicht um mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen zwei Geschosse, da die Differenz zwischen den fünf\nmöglichen Stockwerken unten und den vier geplanten Stockwerken oben am Hang letztlich nur zwei zusätzliche Geschosse ergibt.\nGerade dies ist bei einer gestaffelten Bauweise baupolizeilich erlaubt. Daran gibt es auch unter Berücksichtigung der festgelegten\nBemessungslinie (1567.62 m ü.M. zzgl. Höhenrabatt 1,5 m [laut Art.\n101 Abs. 1 BG] ergibt EG =1569.12 m ü.M.) nichts auszusetzen, da\ndie Ermittlung der Gebäudehöhe ab dem gewachsenen Terrain\nauch unter diesem Blickwinkel nachweislich korrekt erfolgte.\nNachdem aus den erwähnten Schnittplänen zudem hervorgeht,\ndass die verlangten Stockwerkhöhen im Sinne von Art. 101 Abs. 2\nBG überall eingehalten werden, erübrigen sich hier weitere Erörterungen zu den als verletzt bezeichneten Mass- und Messvorschriften. Mit ihren diesbezüglichen Einwänden stossen die Rekurrenten damit ins Leere.\nR 02 121 Urteil vom 25. März 2003\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist am 9. Januar 2004 infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben worden (1P. 340/2003).\n\n115\n"}