{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-24_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ab06ebc78b9bc3712c3576e20b0056ce294de6db193e250086e4b30ceb4c89a7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ab06ebc78b9bc3712c3576e20b0056ce294de6db193e250086e4b30ceb4c89a7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_24", "Checksum": "5379999bbaba4b99b32b71c02a42a77d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:48", "Checksum": "52e96aa80b933c1f9f4c3d98c3083cee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 24\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nserst beschäftigt gewesen seien. Wie das Gericht zur selbständigen Informationspflicht von Grundeigentümern stets festhielt,\nliegt es in deren eigenem Macht- und Verantwortungsbereich (z.B.\nfür Auswärtige: Mittels Bestellung eines Rechtsvertreters oder einer anderen Vertrauensperson am Ort der gelegenen Sache), sich\nüber vorhersehbare Änderungen am eigenen oder am unmittelbar\nbenachbarten Grundstück frühzeitig und umfassend orientieren\nzu lassen, falls sich für sie die Möglichkeit dazu bietet. Dies trifft\nauf die Rekurrenten uneingeschränkt zu. Mit der amtlichen Publikation vom 2. Mai 2002 kamen die zuständigen Behörden ihrer\ndiesbezüglichen Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber ihnen einwandfrei und vollständig nach (BGE 127 II 230 E. 1b;\nPra 81 179 E. 2a). Dass sie es danach trotzdem versäumt haben,\nsich rechtzeitig gegen die seit geraumer Zeit drohende Aufzonierung zu wehren, reicht für sich noch nicht aus, um die Sonderkriterien einer akzessorischen Prüfung des erst seit Frühling 2002\nrechtskräftigen Zonenplans zu erfüllen. In diesem Punkt tritt das\nGericht auf den Rekurs damit nicht ein.\n3. a) Aus materieller Sicht bleiben damit die Einwände\nbetreffend rechtswidrige Baumasse (Gebäudehöhe/Geschosszahl\neinschliesslich Ermittlungsmethode der Bemessungslinie), Unterschreitung der baupolizeilichen Grenz-, Strassen- und Gewässerabstände, Übernutzung (AZ-Transfer) und nicht zulässige Terrainveränderungen zu prüfen.\nb) Nach Art. 100 BG ist die Bemessungslinie die Waagrechte durch den tiefsten sichtbaren Punkt der Fassade im gewachsenen Boden. Wo Niveaulinien festgelegt wurden, gelten sie\nals Bemessungslinie (Abs. 1). Für Gebäude an Strassenzügen gilt\ndas Strassenniveau als Bemessungslinie (Abs. 2). Dies gilt auch\nfür Neubauten entlang der Oberen Strasse (lit. e). Im konkreten\nFall ist unbestritten, dass sich das neu geplante MFH an der Oberen Strasse befindet und es verkehrsmässig hauptsächlich über\ndiesen öffentlichen Strassenzug erschlossen wird. Speziell ist\naber, dass weder die Süd- noch die Ostfassade dieser Neubaute\nparallel zur besagten Strasse zu stehen kommt. Vielmehr stösst\ndie südöstliche Hausecke an einem einzigen Geländepunkt in die\nbestehende Baulinie entlang der Oberen Strasse, welche ihrerseits gegen Nordosten abfällt bzw. gegen Südwesten ansteigt. In\nAnbetracht dieser besonderen Ausgangslage versteht es sich von\nselbst, dass für die Bemessungslinie nicht unbesehen vom bestehenden Strassenniveau ausgegangen werden durfte, sondern auf\neinen möglichst vernünftigen und verlässlichen Messpunkt abge-\n\n113\n9/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\nstellt werden musste. Während die Vorinstanz dafür jenen Niveaupunkt (Bemessungslinie = 1567.62 m ü.M.) auswählte, der senkrecht (90° Grad-Winkel) zum nächstgelegenen Gebäudeteil (= südöstliche Hausecke) lag, stellten sich die Rekurrenten auf den\nStandpunkt, dass der tiefste Geländepunkt (irgendwo zwischen\n1566.32 und 1567.62 m ü.M.) als Messwert für die Ermittlung der\nGebäudehöhe und der zulässigen Stockwerke heranzuziehen gewesen wäre. Dies gelte umso mehr, als der Freirabatt von 1,5 m\n(Art. 101 Abs. 1 BG) ja noch zusätzlich eine erhöhte Bauweise erlaube. Dieser letzteren Ansicht kann sich das Gericht nicht anschliessen. Im Gegensatz zur Messmethode der Rekurrenten ist\ndie Gemeinde und Bauherrin mit einleuchtenden Gründen davon\nausgegangen, dass einzig der von ihr bestimmte Fixpunkt im\nSchnittbereich zur Baulinie entlang der Oberen Strasse einen\nsinnvollen und aussagekräftigen Eckwert darstellt, auf den wegen\nder Nähe zum Strassenkörper abgestellt werden kann. Jeder tiefere Messpunkt innerhalb des gegen Nordosten abfallenden Baugeländes vermag nicht zu überzeugen, da dafür keine vergleichbar guten Bezugspunkte sprechen und der Wortlaut von Art. 100\nBG den Baubehörden durchaus ein gewisses Ermessen bei der Interpretation dieser Bauvorschrift einräumt. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass es an der rechnerisch festgelegten Bemessungslinie (= Niveaupunkt 1567.62 m ü.M.) nichts zu bemängeln\ngibt.\nc) Nach Art. 105 BG wird die zulässige Gebäudehöhe durch\ndie Anzahl Geschosse ab der massgeblichen Bemessungslinie bestimmt. Gemäss Art. 101 Abs. 5 BG wird die Geschosszahl bei in\nder Höhe gestaffelten Baukörpern für jeden der versetzten Gebäudetrakte separat gezählt. Die Gesamthöhe des Gebäudes darf die\nzonenkonforme Geschosszahl höchstens um zwei Geschosse\nüberschreiten. Laut Zonenschema (Art. 93 BG) sind in der Zone für\nstädtisches Wohnen (Art. 59 BG), in der sich eben auch die Parzellen der Bauherrin befinden, grundsätzlich 5-stöckige Gebäude\nzulässig. Wie aus den bei den Akten liegenden Schnittplänen\nder Südfassade (Plan 1) bzw. der Ost-, West- und Nordfassaden\n(Plan 2) im Massstab 1:100 hervorgeht, handelt es sich beim\nprojektierten MFH um ein 5-stöckiges Gebäude mit insgesamt\n21 Wohnungen und 28 gedeckten Parkplätzen, wobei sich die einzelnen Gebäudeteile in vier gestaffelt aneinander gereihte Wohnkörper gliedern lassen. Der vorderste Gebäudeteil (bestehend aus\nEG + 3. OG) zur Oberen Strasse geht im EG von einer Höhenquote\nvon 1569.12 m ü.M. aus und misst bis zum 3. OG (Oberkant Dach-\n\n114\n9/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\n"}