{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-24_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ab06ebc78b9bc3712c3576e20b0056ce294de6db193e250086e4b30ceb4c89a7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ab06ebc78b9bc3712c3576e20b0056ce294de6db193e250086e4b30ceb4c89a7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_24", "Checksum": "5379999bbaba4b99b32b71c02a42a77d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:48", "Checksum": "52e96aa80b933c1f9f4c3d98c3083cee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 24\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n 9/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\n24 Ortsplanungsrevision. Baurecht.\n– Zur fristgerechten Anfechtbarkeit und zu den strengen\nVoraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung von\nbereits rechtskräftigen Zonenplänen (E. 2a, b).\n– Zur Ermittlungsmethode für Bemessungslinie, falls das\nBaugelände und vorhandene Strassenniveau topografisch sehr unterschiedlich verlaufen (E. 3a, b).\n– Berechnungsart der Gebäudehöhe bei Terrassenhaus in\nHanglage (E. 3c).\n\nRevisione della pianificazione locale. Diritto edilizio.\n– Sulla tempestiva impugnabilità e sui restrittivi presupposti per un controllo accessorio di piani delle zone già\ncresciuti in giudicato (cons. 2a, b).\n– Sul metodo di determinazione per il calcolo delle misure\nqualora il terreno edilizio e il livello stradale presente\ndivergano topograficamente in modo molto marcato\n(cons. 3a, b).\n– Metodo di calcolo dell’altezza del fabbricato per una\ncasa terrazzata lungo un pendio (cons. 3c).\n\nErwägungen:\n2. a) Wie das Bundesgericht zur Anfechtbarkeit von Zonenplänen bereits festhielt, muss diese grundsätzlich unmittelbar\nim Anschluss an den Erlass des betreffenden Nutzungsplanes\nbzw. an seine Genehmigung und amtliche Publikation durch die\nzuständige Behörde erfolgen. Im konkreten Fall ist in der zeitlichen Abfolge erstellt, dass das Leitbild für eine Gesamtrevision\nder Ortsplanung schon 1991 in die Wege geleitet wurde, jene Vorgaben im Zuge der Urnenabstimmung in der Gemeinde vom\n4. März 2001 (Teil II) vom Souverän angenommen und danach von\nder Regierung am 16. April 2002 genehmigt wurden. Nach der\namtlichen Publikation im KAB vom 2. Mai 2002 Nr. 17 S. 1530 f. bestand für alle Grundeigentümer und Berechtigten die Möglichkeit,\ninnert 20 Tagen Planungsbeschwerde gegen die revidierte Ortsund Nutzungsplanung beim kantonalen Verwaltungsgericht zu\nerheben. Unbestrittermassen erhob keiner der Rekurrenten dagegen Rekurs, womit sie ihre Anfechtungsbefugnis gegen die fragliche Änderung des Zonenplans grundsätzlich verpasst bzw. verwirkt haben. Rekursthema kann vorliegend damit aber einzig\nnoch das konkrete Bauvorhaben samt Bewilligungsverfahren\nsein.\n\n111\n9/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\nb) Zur akzessorischen Überprüfung von bereits rechtskräftigen Zonenplänen im Zusammenhang mit einem späteren Anwendungsakt, insbesondere im Baubewilligungsverfahren, stellte\ndas Bundesgericht die strenge Praxis auf, dass eine solch nachträgliche Überprüfung nur dann erlaubt sei, wenn sich die Betroffenen bei Planerlass noch nicht über die ihnen auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnten, sie im damaligen\nZeitpunkt keine Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen\noder sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit\nPlanerlass grundlegend verändert haben (vgl. BGE 22.12.2000\n[1P. 495/2000] E. 1b, und 4.9.2001 [1P. 678/2000 und 1P. 682/2000]\nE. 6b; BGE 123 II 337 E. 3a, 121 II 317 E. 12, 120 Ia 227 E. 2c, 119 Ib 480\nE. 5c, 116 Ia 207 E. 3b, 111 Ia 129 E. 3d, 107 Ia 331 E. 1b, 106 Ia 383\nE. 3c). Entgegen der Darstellung der Rekurrenten ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein\nsollten. Abgesehen davon, dass das Leitbild für die Gesamtrevision der Ortsplanung bereits vor 12 Jahren erstellt und bekannt\ngegeben wurde, seither mehrere Gebäude beidseits der Oberen\nStrasse nach den Baumassen der Zone für städtisches Wohnen\ngebaut oder renoviert wurden, und damit der Unterschied in der\nNutzung und Überbaubarkeit im Vergleich zur oberhalb direkt\ndaran angrenzenden Ortsrandzone II seit längerem für alle benachbarten Grundeigentümer erkennbar und abschätzbar war,\nfällt dazu weiter die seit Sommer 2001 mit den Behörden geführte\nKorrespondenz ins Gewicht. Wie aus den entsprechenden Eingaben der Rekurrenten K. (Schreiben vom 4.7.2001, 1.9.2001 sowie\n29.1.2002) eindeutig hervorgeht, waren sie über die Bedeutung\nund Wirkung der von ihren Nachbarn (Eigentümer des zum Abbruch vorgesehenen EFH auf Parz. 1289) mit Antrag vom 8.9.2000\niniziierten Aufzonierung bestens im Bilde. Umso erstaunlicher\nmutet es nachträglich an, dass sie sich – trotz der ihnen vollends\nbekannten Problematik – nur drei Monate später (ab 2. Mai 2002)\nnicht mit Planungsbeschwerde dagegen zur Wehr setzten. Hinzu\nkommt, dass sich die im Planerlass eingezeichneten Verhältnisse\nseither weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geändert haben, was ebenfalls für die Planbeständigkeit und gegen\neine spätere Korrektur des unangefochten gebliebenen Zonenplans im Zuge eines konkreten Bauprojekts spricht. Als völlig\nunbeachtlich erweist sich auch der weiter vorgebrachte Einwand\neinzelner Rekurrenten, wonach sie jeweils nur kurze Zeit (ferienhalber) pro Jahr in der Gemeinde verweilten bzw. aus beruflichen\nGründen häufig ortsabwesend oder zu jener Zeit anderweitig äus-\n\n112\n9/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\n"}