Laut Zonenschema (Art. 93 BG) sind in der Zone für städtisches Wohnen (Art. 59 BG), in der sich eben auch die Parzellen der Bauherrin befinden, grundsätzlich 5-stöckige Gebäude zulässig. Wie aus den bei den Akten liegenden Schnittplänen der Südfassade (Plan 1) bzw. der Ost-, West- und Nordfassaden (Plan 2) im Massstab 1:100 hervorgeht, handelt es sich beim projektierten MFH um ein 5-stöckiges Gebäude mit insgesamt 21 Wohnungen und 28 gedeckten Parkplätzen, wobei sich die einzelnen Gebäudeteile in vier gestaffelt aneinander gereihte Wohnkörper gliedern lassen.