Gemäss Art. 101 Abs. 5 BG wird die Geschosszahl bei in der Höhe gestaffelten Baukörpern für jeden der versetzten Gebäudetrakte separat gezählt. Die Gesamthöhe des Gebäudes darf die zonenkonforme Geschosszahl höchstens um zwei Geschosse überschreiten. Laut Zonenschema (Art. 93 BG) sind in der Zone für städtisches Wohnen (Art. 59 BG), in der sich eben auch die Parzellen der Bauherrin befinden, grundsätzlich 5-stöckige Gebäude zulässig.