Speziell ist aber, dass weder die Süd- noch die Ostfassade dieser Neubaute parallel zur besagten Strasse zu stehen kommt. Vielmehr stösst die südöstliche Hausecke an einem einzigen Geländepunkt in die bestehende Baulinie entlang der Oberen Strasse, welche ihrerseits gegen Nordosten abfällt bzw. gegen Südwesten ansteigt. In Anbetracht dieser besonderen Ausgangslage versteht es sich von selbst, dass für die Bemessungslinie nicht unbesehen vom bestehenden Strassenniveau ausgegangen werden durfte, sondern auf einen möglichst vernünftigen und verlässlichen Messpunkt abge- 113 9/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003