Dies trifft auf die Rekurrenten uneingeschränkt zu. Mit der amtlichen Publikation vom 2. Mai 2002 kamen die zuständigen Behörden ihrer diesbezüglichen Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber ihnen einwandfrei und vollständig nach (BGE 127 II 230 E. 1b; Pra 81 179 E. 2a). Dass sie es danach trotzdem versäumt haben, sich rechtzeitig gegen die seit geraumer Zeit drohende Aufzonierung zu wehren, reicht für sich noch nicht aus, um die Sonderkriterien einer akzessorischen Prüfung des erst seit Frühling 2002 rechtskräftigen Zonenplans zu erfüllen. In diesem Punkt tritt das Gericht auf den Rekurs damit nicht ein.