Hinzu kommt, dass sich die im Planerlass eingezeichneten Verhältnisse seither weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geändert haben, was ebenfalls für die Planbeständigkeit und gegen eine spätere Korrektur des unangefochten gebliebenen Zonenplans im Zuge eines konkreten Bauprojekts spricht. Als völlig unbeachtlich erweist sich auch der weiter vorgebrachte Einwand einzelner Rekurrenten, wonach sie jeweils nur kurze Zeit (ferienhalber) pro Jahr in der Gemeinde verweilten bzw. aus beruflichen Gründen häufig ortsabwesend oder zu jener Zeit anderweitig äus- 112 9/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003