b) Zur akzessorischen Überprüfung von bereits rechtskräftigen Zonenplänen im Zusammenhang mit einem späteren Anwendungsakt, insbesondere im Baubewilligungsverfahren, stellte das Bundesgericht die strenge Praxis auf, dass eine solch nachträgliche Überprüfung nur dann erlaubt sei, wenn sich die Betroffenen bei Planerlass noch nicht über die ihnen auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnten, sie im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen oder sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass grundlegend verändert haben (vgl. BGE 22.12.2000 [1P. 495/2000] E. 1b, und 4.9.2001 [1P. 678/2000 und 1P. 682/2000]