Im konkreten Fall ist in der zeitlichen Abfolge erstellt, dass das Leitbild für eine Gesamtrevision der Ortsplanung schon 1991 in die Wege geleitet wurde, jene Vorgaben im Zuge der Urnenabstimmung in der Gemeinde vom 4. März 2001 (Teil II) vom Souverän angenommen und danach von der Regierung am 16. April 2002 genehmigt wurden. Nach der amtlichen Publikation im KAB vom 2. Mai 2002 Nr. 17 S. 1530 f. bestand für alle Grundeigentümer und Berechtigten die Möglichkeit, innert 20 Tagen Planungsbeschwerde gegen die revidierte Ortsund Nutzungsplanung beim kantonalen Verwaltungsgericht zu erheben.