Erwägungen: 2. a) Wie das Bundesgericht zur Anfechtbarkeit von Zonenplänen bereits festhielt, muss diese grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an den Erlass des betreffenden Nutzungsplanes bzw. an seine Genehmigung und amtliche Publikation durch die zuständige Behörde erfolgen. Im konkreten Fall ist in der zeitlichen Abfolge erstellt, dass das Leitbild für eine Gesamtrevision der Ortsplanung schon 1991 in die Wege geleitet wurde, jene Vorgaben im Zuge der Urnenabstimmung in der Gemeinde vom 4. März 2001 (Teil II) vom Souverän angenommen und danach von der Regierung am 16. April 2002 genehmigt wurden.