Dass das angestrebte Ziel teilweise auch auf einer niederen Planungsebene (z.B. im Quartierplanverfahren) hätte erreicht werden können, kann angesichts des den Gemeinden zustehenden Ermessensspielraumes bei der Wahl des Planungsinstrumentes nicht ausschlaggebend sein. Wie erwähnt hängt aber die Zulässigkeit solcher auf Stufe Grundordnung angesiedelter projektbezogener Plananpassungen u.a. auch noch davon ab, ob sie vor dem Grundsatz der Planbeständigkeit im Sinne von Art. 21 RPG und dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten. Darauf wird nachstehend (Erw. 5) noch näher einzugehen sein. R 02 130 Urteil vom 10. April 2003