der Planung sollen die Nutzungsmöglichkeiten im Bereich des GGP/GEP im Gegensatz zur Planung 1995 anders ausgestaltet werden. Die Gemeinde verfolgt damit im Wesentlichen das Ziel, ein von ihr (zumindest in Teilen) als zonenwidrig qualifiziertes, insgesamt jedoch als realisierungswürdig qualifiziertes Bauprojekt, das die Überbauung eines exponierten Hanges oberhalb des Dorf- 109 9 /23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003