nutzungsordnung ausgeklammert und einer Spezialbauordnung unterstellt werden, die von der Grundordnung abweichen kann und im Sinne einer lex specialis den Rahmennutzungsplänen vorgeht. Der Sondernutzungsplan kann sodann Erschliessungs- und Landumlegungsmassnahmen vorsehen (Schmid Gian, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Dissertation, Zürich 2001, S. 55). Als klassisches Beispiel gelten dabei u.a. Generelle Gestaltungs- und/oder Generelle Erschliessungspläne.