Damit werde der planerische Stufenbau missachtet, zumal sich im Lichte der kommunalen Bestimmungen betrachtet ohne weiteres zeige, dass alles, was nun mit dem Generellen Gestaltungsplan und Erschliessungsplan geregelt werde, auf Stufe Quartierplan hätte geregelt werden können und müssen. Selbst wenn Letzteres möglich gewesen wäre, so zieht die Rekurrentin daraus – wie die nachstehenden allgemeinen Darlegungen aufzeigen sollen – im Ergebnis doch die falschen Schlüsse. b) Im Raumplanungsrecht wird zwischen zwei Grundtypen von Nutzungsplänen unterschieden. Rahmennutzungspläne stellen für ein grösseres Gebiet eine Grundordnung auf.