Wie bereits im Verfahren vor der Regierung macht die Rekurrentin geltend, dass es sich bei der streitigen Ergänzung der Planung um eine unzulässige projektbezogene Planung handle. Es gehe nicht an, dass mit Blick auf ein konkretes Bauprojekt die Nutzungsplanung geändert werde. Damit werde der planerische Stufenbau missachtet, zumal sich im Lichte der kommunalen Bestimmungen betrachtet ohne weiteres zeige, dass alles, was nun mit dem Generellen Gestaltungsplan und Erschliessungsplan geregelt werde, auf Stufe Quartierplan hätte geregelt werden können und müssen.