Dieser Mangel vermag aber bereits deshalb keine Aufhebung des Beschlusses vom 11. Dezember 2001 mehr zu rechtfertigen, weil der Rekurrentin daraus offenkundig keine rechtserheblichen Nachteile entstanden sind. Jedenfalls vermochte sie den damaligen Beschluss auch ohne eine solche schriftliche Antwort umfassend und sachgerecht anzufechten. Rechtlich relevante Hinweise auf eine unzulässige Beeinflussung der freien Meinungsbildung von Gemeindevorstand und/oder Stimmbürgerschaft durch Dritte sind ebenfalls keine ersichtlich.